SUNTEC
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IMPRESSUMAGB

Vertragsgrundlage für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen.

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VerwenderinSUNTEC Home GmbH
Anschrift / KontaktAm Wolfsbach 6, 99439 Am Ettersberg
036452 - 186599 · info@suntec-home.de · www.suntec-home.de
RegisterdatenHRB Jena 525023
GeschäftsführungFrank Töpfer

Inhaltsübersicht

  1. 01Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. 02Angebot, Vertragsschluss und technische Prüfung
  3. 03Leistungsumfang und technische Änderungen
  4. 04Nicht enthaltene und zusätzliche Leistungen
  5. 05Mitwirkungspflichten des Kunden
  6. 06Preise, Umsatzsteuer und Finanzierung
  7. 07Abschlagszahlungen und Zahlungsplan
  8. 08Eigentum, Gefahr und Umgang mit gelieferten Komponenten
  9. 09Termine, Lieferzeiten und Behinderungen
  10. 10Netzanschluss, Anmeldung und Zähler
  11. 11Abnahme und Dokumentation
  12. 12Mängelrechte und Herstellergarantien
  13. 13Haftung
  14. 14Einsatz von Nachunternehmern
  15. 15Kündigung und Leistungsstand
  16. 16Aufrechnung und Zurückbehaltung
  17. 17Widerrufsrecht bei Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträgen
  18. 18Schlussbestimmungen
Anlage 1 · WiderrufAnlage 2 · Leistungsbeginn

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der SUNTEC Home GmbH (nachfolgend "SUNTEC Home") und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über die Planung, Lieferung, Montage, den elektrischen Anschluss und die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen sowie – soweit beauftragt – Batteriespeichern, Wallboxen und Zubehör.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der technischen Leistungsbeschreibung und ausdrücklich einbezogenen Anlagen. Bei Widersprüchen gehen Individualvereinbarungen diesen AGB vor.

(3) Diese AGB sind ausschließlich für Verbraucheraufträge bestimmt. Sie ersetzen keine gesonderten Bedingungen für Unternehmer, Bauträger, Vermieterportfolios oder Anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und technische Prüfung

(1) Angebote von SUNTEC Home sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme des Kunden und anschließende Auftragsbestätigung von SUNTEC Home oder durch Beginn der Leistungsausführung mit Zustimmung des Kunden zustande.

(2) Grundlage der Planung sind die vom Kunden bereitgestellten Angaben und Unterlagen sowie die bei einer Besichtigung erkennbaren Verhältnisse. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der technischen Ausführbarkeit, insbesondere der Eignung von Dach, Montageflächen, Leitungswegen, Zählerschrank, Hausanschluss und Netzanschlusssituation.

(3) Wird nach Vertragsschluss ein zuvor nicht erkennbares technisches Hindernis festgestellt, informiert SUNTEC Home den Kunden. Die Parteien stimmen eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anpassung ab. Mehr- oder Minderleistungen werden vor Ausführung in Textform vereinbart. Gesetzliche Änderungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und technische Änderungen

(1) SUNTEC Home erbringt nur die im individuellen Vertrag bezeichneten Lieferungen und Leistungen. Zum typischen Leistungsumfang können insbesondere gehören: Ausführungsplanung, Gerüststellung, Dach- und DC-Montage, Lieferung der Komponenten, AC-Anschluss durch einen Elektrofachbetrieb, Netzbetreiberanmeldung, Inbetriebnahme, Einweisung und Anlagendokumentation.

(2) Fabrikate, Typen, Leistungen, Kapazitäten, Farben und Ausstattungen richten sich nach dem Angebot. Ist eine konkret bezeichnete Komponente ohne Verschulden von SUNTEC Home nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung verfügbar, darf SUNTEC Home nach vorheriger Information des Kunden eine technisch mindestens gleichwertige, kompatible Komponente einsetzen, sofern Funktion, Leistung, Garantieniveau und optisches Gesamtbild nicht wesentlich nachteilig verändert werden. Eine Mehrvergütung entsteht nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Ertrags-, Autarkie-, Einsparungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf Prognosen und Annahmen, insbesondere zu Wetter, Verschattung, Verbrauch, Strompreis, Nutzerverhalten und Anlagenverfügbarkeit. Sie sind keine Beschaffenheits- oder Ertragsgarantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich als Garantie vereinbart wird.

(4) Entscheidungen und Bearbeitungszeiten von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden, Förderstellen, Herstellern und sonstigen Dritten sind nicht geschuldet, soweit SUNTEC Home deren Erfolg nicht ausdrücklich übernommen hat.

§ 4 Nicht enthaltene und zusätzliche Leistungen

(1) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, gehören insbesondere nicht zum Leistungsumfang: statische Berechnungen und Untersuchungen verdeckter Bauteile; Dachsanierungen und Asbestarbeiten; Erdarbeiten; Blitzschutz- und Überspannungsschutzarbeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs; außergewöhnliche Kran- oder Hebetechnik; Verstärkung oder Erneuerung von Hausanschluss, Zählerschrank oder Kundenanlage; Tiefbau und Leitungswege außerhalb der Leistungsbeschreibung; Internetanschluss und laufende Telekommunikationskosten.

(2) Werden solche Arbeiten zur vertragsgemäßen Fertigstellung erforderlich, erhält der Kunde vor Ausführung ein Nachtragsangebot, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder die Maßnahme geringfügig und zur Schadensvermeidung unverzüglich erforderlich ist. Der Kunde bleibt frei, geeignete Vorleistungen selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen, sofern Terminablauf und Gewährleistungsschnittstellen abgestimmt werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt SUNTEC Home alle für Planung, Netzbetreiberanmeldung, Finanzierung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung. Hierzu können insbesondere Eigentumsnachweis oder Zustimmung des Eigentümers, Lage- und Zählerdaten, Stromrechnungen, Fotos, Vollmachten und Angaben zu vorhandenen Anlagen gehören.

(2) Der Kunde gewährleistet rechtzeitigen und sicheren Zugang zu Dach, Technikräumen, Zählerschrank und Leitungswegen sowie die Verfügbarkeit von Strom, Wasser und – soweit technisch erforderlich – einer stabilen Internetverbindung. Er weist auf bekannte Schadstoffe, Undichtigkeiten, statische Besonderheiten, Denkmalschutz, Leitungen und sonstige Gefahren hin.

(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung, darf SUNTEC Home die Leistung für die Dauer der Behinderung aussetzen. Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit. Nachweisbare Mehrkosten können nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

§ 6 Preise, Umsatzsteuer und Finanzierung

(1) Es gilt der im individuellen Vertrag ausgewiesene Gesamtpreis. Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind, wird der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent zugrunde gelegt. Der Kunde teilt Umstände, die der Anwendung des Nullsteuersatzes entgegenstehen, unverzüglich mit.

(2) Eine von einem Finanzierungspartner dargestellte Monatsrate ist nur ein unverbindliches Berechnungsbeispiel, bis der Finanzierungspartner den Darlehensvertrag angenommen hat. Der Darlehensvertrag wird ausschließlich zwischen Kunde und Finanzierungspartner geschlossen; SUNTEC Home schuldet keine Kreditgewährung und keine Finanzierungszusage.

(3) Soweit eine Finanzierung Vertragsvoraussetzung sein soll, muss dies im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls bleibt der Werklohn auch fällig, wenn eine gewünschte Finanzierung nicht zustande kommt oder nicht ausgezahlt wird.

(4) Bei Finanzierung kann der Kunde den Finanzierungspartner anweisen, fällige Beträge unmittelbar an SUNTEC Home auszuzahlen. Der Kunde bleibt bis zum endgültigen Eingang des jeweiligen Betrags zur Zahlung verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

§ 7 Abschlagszahlungen und Zahlungsplan

RateAnteilFälligkeitsmeilenstein
130 %Unterzeichnung des Vertrags durch beide Vertragsparteien, nach schriftlicher Finanzierungszusage, Bankauszahlung, und Rechnungsstellung.
230 %Nach vollständiger Anlieferung der im Auftrag bezeichneten Hauptkomponenten am Installationsort, insbesondere Module, Wechselrichter / Speicher – soweit beauftragt – Wallbox.
330 %Nach vollständiger DC-Montage einschließlich Unterkonstruktion, Modulen, DC-Verkabelung / Strings.
410 %Nach vollständiger AC-Installation, technischer Inbetriebnahme. Maßnahmen oder Freigaben des Netz- oder Messstellenbetreibers, die SUNTEC Home nicht selbst schuldet, verschieben die Fälligkeit nicht, wenn die Anlage im Verantwortungsbereich von SUNTEC Home technisch betriebsbereit ist.

(2) Abschlagszahlungen dürfen insgesamt nur in Höhe des Wertes der jeweils vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangt werden. SUNTEC Home.

(3) Rechnungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit im individuellen Vertrag keine längere Frist vereinbart ist. Die Fälligkeit setzt das Erreichen und die Dokumentation des jeweiligen Meilensteins voraus.

(4) Die Ausführung des jeweils nächsten Leistungsschritts setzt den Eingang der zuvor fälligen Rate voraus. Bei Zahlungsverzug darf SUNTEC Home die weiteren Leistungen nach vorherigem Hinweis zurückhalten. Ausführungsfristen verlängern sich um den Verzugszeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Bei berechtigten Mängeln bleiben die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte des Kunden unberührt. Der Kunde darf jedoch nur einen angemessenen Betrag zurückhalten; § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Eigentum, Gefahr und Umgang mit gelieferten Komponenten

(1) Soweit Eigentum an bereitgestellten oder gelieferten Komponenten nicht bereits zur Absicherung einer Abschlagszahlung auf den Kunden übertragen wurde, bleiben die Komponenten bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum von SUNTEC Home. Zwingende gesetzliche Vorschriften über den Eigentumsübergang durch Verbindung mit dem Gebäude bleiben unberührt.

(2) Vor Montage übertragene Komponenten sind bis zur Verarbeitung getrennt und als für den Kunden bestimmt zu kennzeichnen. Der Kunde darf sie bis zur vollständigen Vertragsabwicklung nicht veräußern, verpfänden oder ohne Zustimmung von SUNTEC Home verändern.

(3) Die gesetzliche Gefahrtragung bleibt unberührt. Ein Eigentumsvorbehalt berechtigt SUNTEC Home nicht zur eigenmächtigen Demontage fest mit dem Gebäude verbundener Komponenten.

§ 9 Termine, Lieferzeiten und Behinderungen

(1) Ausführungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Fristlauf beginnt erst, wenn technische Fragen geklärt, erforderliche Mitwirkungen erbracht, die Widerrufsfrist abgelaufen oder ein wirksames Verlangen zum vorzeitigen Beginn vorliegt und fällige Abschläge eingegangen sind.

(2) Nicht von SUNTEC Home zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, extreme Witterung, Streik, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Lieferausfälle, Netzbetreiberverzögerungen oder vom Kunden verursachte Behinderungen, verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. SUNTEC Home informiert den Kunden unverzüglich über wesentliche Verzögerungen.

(3) Dauert eine nicht nur vorübergehende Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien nach angemessener Nachfrist hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach dem erreichten Leistungsstand abgerechnet.

§ 10 Netzanschluss, Anmeldung und Zähler

(1) Ist die Netzbetreiberanmeldung beauftragt, erstellt und übermittelt SUNTEC Home oder ein beauftragter Elektrofachbetrieb die hierfür erforderlichen Unterlagen auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Daten. Der Kunde erteilt erforderliche Vollmachten und Erklärungen rechtzeitig.

(2) SUNTEC Home schuldet weder die Erteilung einer Netzanschlusszusage noch eine bestimmte Bearbeitungszeit, einen bestimmten Zählerwechseltermin, eine bestimmte Einspeisevergütung oder die Auszahlung einer Förderung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen einer von SUNTEC Home zu vertretenden fehlerhaften oder verspäteten Bearbeitung bleiben unberührt.

(3) Soweit technisch und rechtlich zulässig, gilt die Anlage als technisch in Betrieb genommen, wenn die vereinbarten Komponenten fertig installiert, geprüft und betriebsbereit sind. Eine spätere Freigabe, Plombierung oder Maßnahme eines Netz- oder Messstellenbetreibers ist hiervon zu unterscheiden.

§ 11 Abnahme und Dokumentation

(1) Nach vertragsgemäßer Fertigstellung fordert SUNTEC Home den Kunden zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll aufgenommen; gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.

(2) Setzt SUNTEC Home dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und nimmt der Kunde nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels Stellung, gelten die gesetzlichen Folgen des § 640 Abs. 2 BGB nur, wenn SUNTEC Home den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat.

(3) Mit der Abnahme erhält der Kunde die vereinbarte Anlagendokumentation, insbesondere Prüf- und Inbetriebnahmeprotokolle, Bedienhinweise sowie verfügbare Herstellerunterlagen. Unterlagen von Netz- oder Messstellenbetreibern werden nachgereicht, sofern sie bei Abnahme noch nicht vorliegen.

§ 12 Mängelrechte und Herstellergarantien

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde zeigt erkennbare Mängel möglichst zeitnah an und ermöglicht SUNTEC Home nach Abstimmung Zugang zur Prüfung und Nacherfüllung. Eine verspätete Anzeige lässt gesetzliche Rechte von Verbrauchern unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Produkt- und Leistungsgarantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Herstellergarantien treten neben die gesetzlichen Mängelrechte gegen SUNTEC Home und schränken diese nicht ein. Inhalt, Dauer und Voraussetzungen einer Herstellergarantie bestimmen sich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

(3) Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Bedienung, nicht autorisierte Veränderungen, äußere Einwirkungen, fehlende Wartung entgegen verbindlichen Herstellervorgaben oder Eingriffe Dritter verursacht wurden, soweit SUNTEC Home diese Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 13 Haftung

(1) SUNTEC Home haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände und Mängelrechte bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SUNTEC Home.

§ 14 Einsatz von Nachunternehmern

SUNTEC Home darf zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer und Fachbetriebe einsetzen, insbesondere Gerüstbauer, Dachmonteure und eingetragene Elektrofachbetriebe. SUNTEC Home bleibt dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Ein Austausch ist zulässig, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

§ 15 Kündigung und Leistungsstand

(1) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Kunde den Werkvertrag ohne wichtigen Grund, richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB. SUNTEC Home muss sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des Gesetzes anrechnen lassen.

(2) Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen. Bei Kündigung wirken sie an einer gemeinsamen Dokumentation des Leistungsstands und der vorhandenen Materialien mit. Die Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Zurückbehaltungsrechte können ausgeübt werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 17 Widerrufsrecht bei Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträgen

(1) Wird der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb der Geschäftsräume von SUNTEC Home geschlossen, erhält der Kunde eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Vertragspakets.

(2) SUNTEC Home beginnt vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.

(3) SUNTEC Home bestellt kundenspezifisches Material grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sofern der Kunde nicht wirksam den vorzeitigen Beginn verlangt hat und der Bestellprozess rechtlich freigegeben ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Anlage 1

Widerrufsbelehrung

Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns SUNTEC Home GmbH, Am Wolfsbach 6, 99439 Am Ettersberg, Telefon 036452 186599, E-Mail info@suntec-home.de; Registerdaten: HRB Jena 525023 mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz erfüllt sind.

Soweit Waren geliefert wurden, holen wir nicht paketversandfähige Waren ab. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung beziehungsweise Abholung trägt [SUNTEC HOME / KUNDE – VOR VERWENDUNG RECHTLICH UND VERTRIEBLICH FESTLEGEN]. Für einen Wertverlust der Waren müssen Sie nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Muster-Widerrufsformular

An: SUNTEC Home GmbH, Am Wolfsbach 6, 99439 Am Ettersberg, E-Mail: info@suntec-home.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Datum / Unterschrift (nur bei Papier)
Anlage 2

Vorzeitiger Leistungsbeginn

Gesonderte Erklärung des Verbrauchers

Auftrag / Angebot Nr.
Datum
Kunde
Installationsort
Ort, Datum
Unterschrift Kunde
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